§ 7 AuRAG

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Wird die Auskunft von einer privaten Stelle oder rechtskundigen Person erteilt (Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens, § 6), obliegt die Entschädigung dieser Stelle oder Person der Empfangsstelle. Die Empfangsstelle nimmt die Zahlungen des ersuchenden Staates entgegen. Die Kostenrechnung ist der Empfangsstelle mit der Auskunft zu übersenden.

Suchhilfen: Entschädigung für Auskunft, Kostenübernahme bei Auskunft, Auskunftsgebühr, Entschädigung an Auskunftsgeber, Kostenabrechnung für Auskunft, Zahlungspflicht bei Auskunftserteilung, Entschädigungsregelung Auskunft, Kostenübernahme Empfangsstelle, schädigung, kunftserteilung, schädigungsregelung