Art 3 EuAuslf/RHiÜbkG
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(1) Die Überstellung eines Zeugen ist in den Fällen des Artikels 11 Abs. 1 Unterabsatz 2 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen abzulehnen. Ein Fall des Buchstaben d ist insbesondere anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, daß durch die Überstellung völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
(2) u. (3)
Suchhilfen: Zeugenüberstellung ablehnen, Zeugenextradition verweigern, Rechtshilfe Strafsachen verweigern, Zeugenlieferung ins Ausland, Internationale Verpflichtungen schützen, Zeugenüberstellung Ausland, Strafrechtliche Rechtshilfe ablehnen, Zeugenüberstellung verhindern, lehnen, pflichtungen