§ 14 EUBeitrG
Ablehnungsgründe
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(1) Die in den §§ 9 bis 13 vorgesehene Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn die Vollstreckung oder die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen unbillig wäre oder die Forderungen insgesamt weniger als 1 500 Euro betragen.
(2) Die in den §§ 5 bis 13, 17 und 18 vorgesehene Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn
- 1.
- sich das ursprüngliche Ersuchen um Amtshilfe auf Forderungen bezieht, die älter als fünf Jahre waren;
- 2.
- die Forderungen älter als zehn Jahre sind. Die Frist wird ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit gerechnet.
(3) Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens um Amtshilfe teilt das Verbindungsbüro dem anderen Mitgliedstaat mit.
Suchhilfen: Amtshilfe ablehnen, unbillige Vollstreckung, Forderungen älter fünf Jahre, Forderungen älter zehn Jahre, Rechtsbehelf Fristbeginn, Zahlungsaufschub Frist, Ablehnungsgründe Amtshilfe, lehnen