Art 1 EuFernsAbkG
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Dem in Straßburg am 11. Juli 1960 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernsehsendungen wird mit den sich aus Artikel 2 Abs. 1 ergebenden Vorbehalten zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Suchhilfen: Zustimmung zum Fernsehabkommen, Vorbehalt Art 2 Abs 1, Vertrag über Fernsehübertragung, Abkommen zum Schutz von TV‑Sendungen, stimmung, kommen