§ 13 EUGewSchVG

Begriffsbestimmungen

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Im Sinne dieses Abschnitts ist
1.
Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks,
2.
geschützte Person die geschützte Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013,
3.
gefährdende Person die gefährdende Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.

Suchhilfen: EU Mitgliedstaat, Opferschutz EU, Gefährdungsprüfung, Schutz von Zeugen, Gefährdungsrisiko, Personenschutz EU, Verletzte Person