§ 19 EUGewSchVG
Örtliche Zuständigkeit
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Für die Zwangsvollstreckung ist das Familiengericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk
- 1.
- sich die gefährdende Person aufhält oder
- 2.
- die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.
Suchhilfen: Gefährdende Person Gericht, Zuständigkeitsbezirk Zwangsvollstreckung, Familiengericht örtliche Zuständigkeit, Vollstreckung im Familienrecht, Gericht Zuständigkeitsbereich, Amtsgericht Pankow Zuständigkeit