§ 1 EUKiGAbV
Anwendungsbereich
↗ Links
- 1.
- die bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (Familienkasse-BA) gespeichert sind und
- 2.
- die den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen.
(2) Das Verfahren nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1; L 54 vom 24.2.2018, S. 18), die zuletzt durch den Beschluss Nr. H9 (ABl. C 259 vom 7.8.2020, S. 9) verlängert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
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