Art 2 EuLRaumÜbkG

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Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, Änderungen der Anhänge I bis IV des Übereinkommens nach dessen Artikel 17, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

Suchhilfen: Anhang ändern, Umweltrechtliche Rechtsverordnung, Ziele des Übereinkommens umsetzen, setzen