Art 5 EUMETSATV
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Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Protokoll für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Suchhilfen: Außerkrafttreten Datum, Protokoll Außerkrafttreten, Gültigkeit beenden, Rechtskraft verlieren, enden, lieren