§ 28 EuPAG
Gebühren und Auslagen
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Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Patentanwaltsordnung entsprechend anzuwenden.
Gebühren und Auslagen
Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Patentanwaltsordnung entsprechend anzuwenden.