§ 8 EuPAG
Wiederholung der Eignungsprüfung
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Die Eignungsprüfung kann wiederholt werden.
Fußnoten
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)
Wiederholung der Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung kann wiederholt werden.
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)