Art 2 EuRHiÜbkErgVtrCZEG
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Die Polizeibehörden sind zur Stellung von Ersuchen im Sinne von Artikel 23 des Vertrags nur insoweit befugt, als sie nach innerstaatlichem Recht in eigener Zuständigkeit Anordnungen treffen können.
Suchhilfen: Ersuchen stellen, Polizei Anordnung erteilen, innerstaatliche Zuständigkeit, Polizeibefugnis Ersuchen, Ersuchen nach Art 23, suchen, ordnung, teilen