Art 5 EuRHiISRÜbkErgVtrG

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Die Polizeibehörden sind zur Stellung von Ersuchen im Sinne des Artikels XI Abs. 5 des Vertrags nur insoweit befugt, als sie nach innerstaatlichem Recht in eigener Zuständigkeit Anordnungen treffen können.

Suchhilfen: Ersuchen nach EU‑Vertrag, innerstaatliche Zuständigkeit, Polizeianordnung erlassen, Ersuchen stellen, Polizeiliche Anfrage, Ersuchen im Sinne von Art XI 5, suchen, lassen