§ 10 EWGV1016/68DV
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Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung, der Verordnung Nr. 117/66/EWG, des ASOR-Übereinkommens sowie der Verordnung (EWG) 1016/68 in der durch Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 (ABl. EG Nr. L 265 S. 5) geänderten Fassung der Aufsicht der Genehmigungsbehörde. Die Durchführung der Aufsicht richtet sich nach den Vorschriften der §§ 54 und 54a des Personenbeförderungsgesetzes.
Suchhilfen: Aufsicht Genehmigungsbehörde, Betriebsüberwachung Verkehr, Verkehrsaufsicht Personenbeförderung, Kontrolle Beförderungsbetrieb, Genehmigungsbehörde Aufsichtspflicht, Verkehrsunternehmen Überwachung, triebsüberwachung, kehrsunternehmen, wachung