§ 2 EWGV1016/68DV
Festsetzung der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung
Die Genehmigungsbehörde hat die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung festzusetzen. Die Gültigkeitsdauer beträgt höchstens ein Jahr; sie ist in der Bescheinigung zu vermerken.
Neugefasst durch Bek. v. 13.12.1984 I 1545
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013