§ 2 EWGV1016/68DV

Festsetzung der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung

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Die Genehmigungsbehörde hat die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung festzusetzen. Die Gültigkeitsdauer beträgt höchstens ein Jahr; sie ist in der Bescheinigung zu vermerken.

Neugefasst durch Bek. v. 13.12.1984 I 1545

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013