§ 6 EWGV1016/68DV
Maßnahmen der Kontrolle
↗ Links
(1) Bei Beförderungen im Sinne des Artikels 6 der Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften S. 2688/66) ist der Fahrer verpflichtet, zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen das Original der für die Beförderung erforderlichen Bescheinigung zur Prüfung auszuhändigen; andernfalls kann die Fortsetzung der Fahrt untersagt werden; dasselbe gilt, wenn die Beförderung nicht dem Inhalt der Bescheinigung entspricht.
(2) Auf der vom Fahrer mitgeführten Bescheinigung können die hierfür zuständigen Kontrollbeamten Sichtvermerke oder Bemerkungen über Beanstandungen anbringen.
Suchhilfen: Beförderungsnachweis vorzeigen, Kontrollbeamter prüfen Bescheinigung, Sichtvermerk auf Beförderungsdokument, Beanstandung der Beförderungsunterlagen, Originalbescheinigung aushändigen, zeigen, scheinigung, anstandung, förderungsunterlagen, händigen