§ 12 EWIVAG
Zwangsgelder
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Geschäftsführer oder Abwickler, die Artikel 25 der Verordnung nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 14 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.
Suchhilfen: Geschäftsführer Strafe, Abwickler Bußgeld, Verstoß Artikel 25, Geldstrafe bei Nichtbefolgung, Zwangsgeld Höchstbetrag