§ 2 EWKFondsV

Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe

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Für die Einwegkunststoffabgabe nach § 12 des Einwegkunststofffondsgesetzes gelten folgende Abgabesätze in Euro pro 1 Kilogramm:
1.
Lebensmittelbehälter 0,177,
2.
Tüten und Folienverpackungen 0,876,
3.
nicht bepfandete Getränkebehälter 0,181,
4.
bepfandete Getränkebehälter 0,001,
5.
Getränkebecher 1,236,
6.
leichte Kunststofftragetaschen 3,801,
7.
Feuchttücher 0,061,
8.
Luftballons 4,340,
9.
Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte 8,972.

Suchhilfen: Gebühr für Plastiktüten, Kosten für Einwegbehälter, Abgabe für Kunststoffbecher, Gebühr für leichte Tragetaschen, Kosten für Feuchttücher, Abgabe für Luftballons, Gebühr für Tabakfilter