§ 11 EWPBG
Entlastung mit Wärme belieferter Kunden
↗ Links
- 1.
- für Entnahmestellen, deren Jahresverbrauch 1 500 000 Kilowattstunden pro Jahr nicht überschreitet;
- 2.
- der Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bezieht;
- 3.
- der eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte und andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe ist, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringt oder
- 4.
- der eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist.
(2) Zusätzlich zur Entlastung nach Absatz 1 ist das Wärmeversorgungsunternehmen verpflichtet, dem Kunden einen einmaligen Entlastungsbetrag gutzuschreiben, der nach § 13 ermittelt wird.
(3) Die Gutschrift nach Absatz 2 erfolgt in der ersten turnusmäßigen Abrechnung nach dem 28. Februar 2023. Übersteigt der kumulierte Entlastungsbetrag nach § 11 Absatz 1 und § 13 die in Rechnung gestellten Forderungen des Wärmeversorgungsunternehmens für die Lieferung von Wärme, wird der Differenzbetrag der darauffolgenden turnusmäßigen Abrechnung gutgeschrieben. Übersteigt der Differenzbetrag die in Rechnung gestellten Forderungen für die Lieferung von Wärme, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
- 1.
- die bisherige und die nach Berücksichtigung des Entlastungsbetrags künftige Höhe der vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlung,
- 2.
- den aktuellen Brutto-Arbeitspreis und den nach § 16 Absatz 3 geltenden Referenzpreis sowie
- 3.
- die Höhe des Entlastungskontingents nach § 17 und die Höhe des Entlastungsbetrags.
(5) Ist die Differenz gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 positiv, hat der Kunde einen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Lieferanten in Höhe des Betrags der Differenz. Dieser Rückerstattungsanspruch ist in der Höhe maximal auf die Summe der geleisteten Zahlungen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 begrenzt.
(6) § 3 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
Fußnoten
(+++ § 11 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 3 +++)
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