§ 7 eWpRV
Wesentlicher Inhalt des Rechts und eindeutige Wertpapierkennnummer gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 oder § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
↗ Links
- 1.
- Laufzeit,
- 2.
- Höhe und Art der Verzinsung einschließlich der angewandten Berechnungsmethode,
- 3.
- Fälligkeit sämtlicher Zahlungen,
- 4.
- ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte sowie
- 5.
- Rangrücktrittsvereinbarungen.
(2) Bei elektronischen Anteilscheinen gemäß § 95 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfolgt die Angabe des wesentlichen Inhalts des Rechts durch Bezugnahme auf die Anlagebedingungen. Änderungen eines Zugangs zu den Anlagebedingungen sind rechtzeitig und in geeigneter Weise bekannt zu machen. Eine Bezugnahme auf die Anlagebedingungen ist unverzüglich zu aktualisieren.
(3) In die Eintragung ist die Internationale Wertpapierkennnummer aufzunehmen.
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