§ 23e EZulV – Zulage für Minentaucher
(1) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucherzulage) in Höhe von 550 Euro monatlich.
(2) Eine Minentaucherzulage erhält auch, wer als ausgebildeter Minentaucher nicht entsprechend verwendet wird, jedoch zur Erhaltung der erforderlichen Berechtigungen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist. Die Zulage beträgt:
- 1.
- wenn zusätzlich die Ver-
pflichtung zur Teilnahme anMinentaucheinsätzen
angeordnet ist392 Euro monatlich, - 2.
im Übrigen 270 Euro monatlich.
(3) Die Minentaucherzulage wird nicht neben der Stellenzulage nach Nummer 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EZulV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 3.12.1998 I 3497;
zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024