§ 5 EZulV – Ausschluss der Zulage
Die Zulage wird nicht gewährt
- 1.
- neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 2.
- in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder
- 3.
- wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EZulV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 3.12.1998 I 3497;
zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024