§ 5 EZulV – Ausschluss der Zulage

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Die Zulage wird nicht gewährt
1.
neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,
2.
in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder
3.
wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EZulV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 3.12.1998 I 3497;

zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 22.12.2023 I Nr. 414

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024