§ 10 FABaumPflPrV

Schriftliche Prüfung

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(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 6 Absatz 2.

(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.

Suchhilfen: Praxisaufgaben in der Prüfung, aufgezeichnete Prüfungsarbeit, schriftliche Prüfungsaufgabe