§ 5 FahrlAusbV – Übergangsbestimmungen

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Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte, in einer Ausbildungsfahrschule oder in einer Stelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben, kann sich die Ausbildung noch nach den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften richten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FahrlAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 18.3.2022 I 498

Ersetzt V 9231-7-11 v. 19.6.2012 I 1307 (FahrlAusbO 2012)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. Juli 2025