§ 21 FahrlPrüfV
Bekanntgabe der Entscheidung
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Das vorsitzende Mitglied oder ein Mitglied nach § 2 Absatz 4 gibt dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber die Bewertung nach jeder einzelnen Prüfung oder Lehrprobe bekannt. Mit mangelhaft oder mit ungenügend bewertete Prüfungsteile sind zu erläutern und zu begründen.
Suchhilfen: Bewertung bekanntgeben, Fahrlehreranwärter Ergebnis, Prüfungsfeedback geben, Mangelhafte Prüfung erklären, Lehrprobe Rückmeldung, Bewertung erläutern, Fahrlehrerausbildung Ergebnis, wertung, kanntgeben, klären