§ 3 FPersG
Verbot bestimmter Akkordlöhne, Prämien und Zuschläge
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Mitglieder des Fahrpersonals dürfen als Arbeitnehmer nicht nach den zurückgelegten Fahrstrecken oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrstrecken oder Gütermengen. Ausgenommen sind Vergütungen, die nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen.
Suchhilfen: Akkordlohn Fahrpersonal, Prämien für Fahrstrecke, Zuschlag für Gütermengen, Entlohnung nach zurückgelegter Strecke, Lohn nach Beförderungsmenge verboten, Verbot Akkordlohn LKW‑Fahrer, Fahrpersonal Vergütung nach Menge, lohnung, boten, gütung