§ 100 FamFG
Abstammungssachen
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Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
- 1.
- Deutscher ist oder
- 2.
- seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Suchhilfen: Abstammungsstreit Zuständigkeit, Vaterschaftsklage Gerichtsstand, Mutter Aufenthaltsort Gericht, Gerichtliche Zuständigkeit Abstammung, Elternschaft Rechtsstreit Gericht, stammung