§ 115 FamFG
Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln
↗ Links
In Ehesachen und Familienstreitsachen können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften zuzulassen.
Suchhilfen: Beweismittel verspätet zurückweisen, späte Beweisanträge ablehnen, Verzögerung Verfahren durch Beweis, Nachlässigkeit bei Beweismitteln, Beweisfrist versäumen, Gericht verweigert späten Beweis, Verfahrensverzögerung durch Beweis, Beweisantrag zu spät, weisen, lehnen, zögerung, fahren, säumen, fahrensverzögerung