§ 174 FamFG

Verfahrensbeistand

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Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Abstammungssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die §§ 158 bis 158c gelten entsprechend.

Suchhilfen: Minderjähriger Rechtsbeistand, Kind im Verfahren vertreten, Abstammungssache Beistand, Jugendlicher Interessenvertretung, Gericht bestellt Beistand, Verfahrensbeistand für Kind, Beistand in Sorgerechtsstreit, fahren, treten