§ 20 FamFG
Verfahrensverbindung und -trennung
📖
↗ Links
Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält.
Verfahrensverbindung und -trennung
Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält.