§ 219 FamFG
Beteiligte
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Zu beteiligen sind
- 1.
- die Ehegatten,
- 2.
- die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
- 3.
- die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
- 4.
- die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.
Suchhilfen: Beteiligte Familienverfahren, Ehegatten Beteiligung, Versorgungsträger Einbeziehen, Erben im Familiengericht, Hinterbliebene Beteiligung, Antrag Beteiligte FamFG, Anspruch Ausgleich Versorgung, teiligung, beziehen, sorgung