§ 27 FamFG

Mitwirkung der Beteiligten

📖

(1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.

(2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

Suchhilfen: Mitwirkung bei Ermittlungen, Wahrheitsgemäße Aussage, Sachverhaltsaufklärung, Erklärungspflicht der Beteiligten, Vollständige Angaben, Tatsachen mitteilen, Beteiligtenpflicht zur Wahrheit, wirkung, mittlungen, teiligten, gaben, teilen