§ 27 FamFG
Mitwirkung der Beteiligten
📖
↗ Links
(1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.
(2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
Suchhilfen: Mitwirkung bei Ermittlungen, Wahrheitsgemäße Aussage, Sachverhaltsaufklärung, Erklärungspflicht der Beteiligten, Vollständige Angaben, Tatsachen mitteilen, Beteiligtenpflicht zur Wahrheit, wirkung, mittlungen, teiligten, gaben, teilen