§ 301 FamFG
Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
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(1) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 300 bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.
(2) Das Gericht ist bei Gefahr im Verzug bei der Auswahl des Betreuers nicht an § 1816 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gebunden.
Suchhilfen: einstweilige Anordnung Gefahr im Verzug, vorläufige Verfügung ohne Anhörung, dringende einstweilige Verfügung, gerichtliche Anordnung bei Gefahr, eiliges Rechtsmittel, vorläufiger Rechtsschutz bei Gefahr, ordnung, fügung, hörung