§ 314 FamFG
Abgabe der Unterbringungssache
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Das Gericht kann die Unterbringungssache abgeben, wenn der Betroffene sich im Bezirk des anderen Gerichts aufhält und die Unterbringungsmaßnahme dort vollzogen werden soll, sofern sich dieses zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat.
Suchhilfen: Unterbringungsverfahren übertragen, Betreuungsmaßnahme verlagern, Betroffener Standortwechsel, Unterbringungsentscheidung delegieren, Zuständigkeitswechsel bei Unterbringung, bringungsverfahren, tragen, bringungsentscheidung, bringung