§ 318 FamFG Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers gilt § 277 entsprechend.