§ 320 FamFG
Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde
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Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Es soll die zuständige Behörde anhören.
Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde
Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Es soll die zuständige Behörde anhören.