§ 336 FamFG
Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen
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Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.
Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen
Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.