§ 386 FamFG
Bescheinigungen
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Das Registergericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass bezüglich des Gegenstands einer Eintragung weitere Eintragungen in das Register nicht vorhanden sind oder dass eine bestimmte Eintragung in das Register nicht erfolgt ist.
Suchhilfen: Bescheinigung Register, Eintragungsbestätigung, Nachweis keine Eintragung, Registerauszug ohne Eintrag, Bestätigung keine weiteren Eintragungen, Keine Eintragung im Register, Nachweis Registerfreiheit, scheinigung, tragungsbestätigung, tragung, stätigung, tragungen