§ 47 FamFG
Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte
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Ist ein Beschluss ungerechtfertigt, durch den jemand die Fähigkeit oder die Befugnis erlangt, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen oder eine Willenserklärung entgegenzunehmen, hat die Aufhebung des Beschlusses auf die Wirksamkeit der inzwischen von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechtsgeschäfte keinen Einfluss, soweit der Beschluss nicht von Anfang an unwirksam ist.
Suchhilfen: Rechtsgeschäft bleibt gültig, Beschlussaufhebung keine Wirkung, Ungerechtfertigter Beschluss Folgen, Wirksamkeit trotz Aufhebung, Rechtsgeschäft nach Aufhebung, Beschluss rückgängig Rechtsgeschäft, Aufhebung Beschluss Rechtslage, Rechtsgeschäft behalten Gültigkeit, schlussaufhebung, hebung, halten