§ 475 FamFG
Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit
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Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, die zur Zeit der ersten Veröffentlichung des Aufgebots im Bundesanzeiger noch nicht eingetreten ist, und sind die Voraussetzungen der §§ 471 bis 474 nicht gegeben, ist der Anmeldezeitpunkt so zu bestimmen, dass seit dem Verfalltag sechs Monate abgelaufen sind.
Suchhilfen: Anmeldezeitpunkt Verfallzeit, Schuldurkunde Anmeldefrist, Aufgebot Bundesanzeiger Frist, Sechs Monate nach Verfall, Anmeldung Schuldurkunde Frist, Fälligkeit noch nicht eingetreten, Registrierung nach Ablauf Verfall, Anmeldefrist bei späterer Fälligkeit, meldung, getreten