§ 56 FamFG
Außerkrafttreten
↗ Links
(1) Die einstweilige Anordnung tritt, sofern nicht das Gericht einen früheren Zeitpunkt bestimmt hat, bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung außer Kraft. Ist dies eine Endentscheidung in einer Familienstreitsache, ist deren Rechtskraft maßgebend, soweit nicht die Wirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt eintritt.
- 1.
- der Antrag in der Hauptsache zurückgenommen wird,
- 2.
- der Antrag in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen ist,
- 3.
- die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird oder
- 4.
- die Erledigung der Hauptsache anderweitig eingetreten ist.
(3) Auf Antrag hat das Gericht, das in der einstweiligen Anordnungssache im ersten Rechtszug zuletzt entschieden hat, die in den Absätzen 1 und 2 genannte Wirkung durch Beschluss auszusprechen. Gegen den Beschluss findet die Beschwerde statt.
Suchhilfen: einstweilige Anordnung aufheben, Anordnung außer Kraft setzen, Antrag Rücknahme Hauptsache, Hauptsache erledigt Erklärung, einstweilige Verfügung beenden, ordnung, heben, klärung, fügung, enden