§ 66 FamFG
Anschlussbeschwerde
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Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Suchhilfen: Anschlussbeschwerde einlegen, Beschwerde nach Fristverlängerung, Beschwerde nach Verzicht, Beschwerdeanschlussschrift einreichen, Beschwerde wieder aufnehmen, Beschwerdeanschlussverfahren, legen, reichen, nehmen, schwerdeanschlussverfahren