§ 13 FamGKG
Verfahren nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz
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In Verfahren nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden.
Verfahren nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz
In Verfahren nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden.