§ 17 FamGKG

Fortdauer der Vorschusspflicht

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Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.

Suchhilfen: Vorschusszahlung behalten, Kostenübernahme trotzdem Vorschuss, Fortbestehen Vorschusspflicht, Kostenvorschuss trotz Kostenübernahme, Verfahrenskosten Vorauszahlung, Vorschuss trotz Kostenübernahme, schusszahlung, halten, bestehen, fahrenskosten, auszahlung