§ 52 FamGKG

Güterrechtssachen

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Wird in einer Güterrechtssache, die Familienstreitsache ist, auch über einen Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder nach § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entschieden, handelt es sich um ein Verfahren. Die Werte werden zusammengerechnet.

Suchhilfen: Güterrechtliche Auseinandersetzung, Familienstreit Vermögen, Unterhaltstitel Antrag, Vermögensaufteilung Familie, Gütertrennung Verfahren, Familienrechtliche Güterfrage, einandersetzung, mögen, mögensaufteilung, fahren