§ 9 FamGKG – Fälligkeit der Gebühren in Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen
(1) In Ehesachen und in selbständigen Familienstreitsachen wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Antragsschrift, der Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig.
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FamGKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Änderung durch Art. 7 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026