Art 15 FAnpG – Auskunftspflicht
Die zuständigen Bundesbehörden und Landesbehörden sind verpflichtet, sich gegenseitig die nach diesem Gesetz für die Überleitung von Ausgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die sachliche Richtigkeit der Auskünfte von ihren Rechnungshöfen bestätigen zu lassen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FAnpG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. V § 6 G v. 23.5.1975 I 1173
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 22. April 2025