§ 6 FeinwerkMechMstrV – Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I
(1) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung ist die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 zu gewichten.
(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn
- 1.
- das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
- 2.
- das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FeinwerkMechMstrV, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 7110-3-142 v. 5.4.2001 I 487 (FeinwerkMechMstrV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2025