§ 18e FELEG

Besonderheiten für das Ausland

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Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz steht eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit sowie die Erzielung von Einkommen im Ausland einer solchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

Fußnoten

(+++ § 18e: Zur Anwendung vgl. § 22 F. ab 1.1.1995 +++)

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