§ 2 FernstrÜG

Anordnungskompetenz des Bundes

📖

Das Bundesministerium für Verkehr ist berechtigt, gegenüber den Ländern die notwendigen Anordnungen durch Erlass zu treffen, um eine einheitliche, ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfassung und Dokumentation im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 sowie den frist- und formgerechten Angaben im Sinne des § 1 Absatz 3 durch die obersten Straßenbaubehörden der Länder zu gewährleisten.

Suchhilfen: Bundesministerium Verkehr Anordnung, einheitliche Verkehrserfassung, Straßenbaubehörde Vorgaben, Bundeskompetenz für Anordnungen, fristengerechte Angaben im Straßenbau, ordnung, kehrserfassung, gaben, ordnungen